KUNDMACHUNGEN

Technische Voraussetzungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen

Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen.

§ 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008) sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.

Für den Bereich der Gemeinde Miesenbach werden allgemeingültige technische Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt:

Anbringen an die Gemeinde Miesenbach können rechtswirksam per E-Mail an gde@miesenbach-birkfeld.at eingebracht werden.

Für die Übermittlung von Anträgen per E-Mail sowie für Beilagen wird die Verwendung untenstehender Formate bestimmt.


Format Erstellbar / lesbar mit Dateierweiterung Kommentar
Text Editor, Mail, usw. *.TXT
Portable Document Format Acrobat Writer, diverse Freeware- Programme *.PDF
Rich Text Format Word for Windows, Office Programme, usw. *.RTF
Word Word for Windows, Open Office *.DOC/DOCX MS Office 97, 2000, 2003, 2007
GIF Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. *.GIF
JPG Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. *.JPG, *.JPEG
TIFF Scannersoftware, diverese Fotoprogramme, usw. *.TIFF, *.TIF

Datenträger Für die Übermittlung von Anträgen sowie Beilagen auf Datenträger werden folgende Datenträger bestimmt: – CD und DVD – USB Stick 1.1, 2.0 und 3.0 Als zulässige Formate werden die oben genannten Formate bestimmt.

Weitere Formate Weitere Formate können nur nach vorhergehender Rücksprache eingesetzt werden.

Eine E-Mail darf die Dateigröße von 5 MB nicht überschreiten. ZIP und RAR können als Komprimierungsformate verwendet werden.

Bei Anbringen in Bauangelegenheiten müssen die Unterlagen bis auf weiteres persönlich und in Papierform beigebracht werden.

 Schneeräumung-Anrainerverpflichtung
Mit Winterbeginn weist die Gemeinde Miesenbach wieder auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung gemäß
§ 93 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF, hin. Die Anrainerverpflichtung betrifft
insbesondere die Schneeräumung, Streuung, bzw. Reinigung der Gehsteige und Gehwege, sowie die
Beseitigung diverser Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern.
§ 93 StVO lautet:
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten,
land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der
Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden
Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen
Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee
und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite
von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten. […]
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen
von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. […]
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde
erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit
des Verkehrs nicht beeinträchtigt.“
Unbebaute land- und forst-wirtschaftliche Liegenschaften im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sind nur
solche, die nicht in einem räumlichen Zusammenhang mit bewohnten oder nicht bewohnten land- oder
forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude stehen. Nicht zur Räumung verpflichtet sind weiters
Eigentümer von Baugrundstücken, welche land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
zu Abs 2: Mögliche Gefahren wie „Dachlawinen“ sind durch das Aufstellen von Warnstangen anzukündigen.
Es ist jedoch für eine rasche Entfernung des Schnees, der Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern
zu sorgen.
zu Abs 6: Ablagerungen von Schnee auf der Straße im Zuge der Schneeräumung sind verboten.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei Privatstraßen (z.B. Hofzufahrten) der jeweilige Grundeigentümer
und bei Interessentenstraßen die Weggenossenschaft bzw. die Grundeigentümer zur Räumung und Streuung
der Straße verpflichtet sind und dafür auch haften.
Räum- und Streupflicht
Aus arbeitstechnischen Gründen können bei entsprechendem Personal- und Maschineneinsatz Gehsteige und
Gehwege entlang von verbauten Liegenschaften im Ortsgebiet, weiters Privatstraßen und Interessentenstraßen
von der Gemeinde mitbetreut werden.
Die Gemeinde Miesenbach weist jedoch ausdrücklich darauf hin,
• dass es sich dabei um eine freiwillige Arbeitsleistung der Gemeinde handelt die unverbindlich ist und aus
der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
• dass die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte
und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw.
Grundeigentümer gemäß § 93 StVO verbleiben. Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch
stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird hiermit
ausdrücklich ausgeschlossen.
Haftung: Eine Missachtung der Anrainerpflichten kann zivilrechtliche, verwaltungs-strafrechtliche und
strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Die Gemeinde Miesenbach ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch eine gute Zusammenarbeit auch
in diesem Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen
Straßen möglich ist.
Eine evtl. Räumung von Privatstraßen und Interessentenstraßen, Gehsteigen kann jedenfalls nur dort
vorgenommen werden, wo die Breite und Beschaffenheit des Weges eine Schneeräumung mit den Geräten
der Gemeinde zulässt bzw. die Räumung nicht durch Geräte, Fahrzeuge etc. behindert wird.
Sollten es die personellen und maschinellen Ressourcen zulassen, wird die Gemeinde die Wegehalter von
Privatstraßen und Interessentenwege auch bei der Streuung unterstützen. Bei Bedarf kann am Gemeindeamt
um Unterstützung angefragt werden und die Gemeinde wird bei der nächsten Streuung in diesem Bereich
diese wenn möglich übernehmen. Darüber hinaus stellt die Gemeinde den Bewohnern kostenlos Streusplitt
zur Verfügung. Bei Interesse bitte das Gemeindeamt kontaktieren. Eine Ausgabe von Streusalz in
Kleinmengen ist gegen Entgelt möglich (Eur 0,20 je kg). Weiters wird gebeten, Schneestecken aufzustellen
um vorhandene Hindernisse, wie Randleisten, Kanaldeckel udgl. erkennbar zu machen und Äste,
Stauden udgl. zurückzuschneiden, um die Zufahrt zu ermöglichen.
Für allfällige Beschädigungen durch das Räumfahrzeug übernimmt die Gemeinde keine Haftung .
Der Bürgermeister
Bgm. Karl Maderbacher

Ärztedienst

Übersicht der Diensthabenden Ärzte im oberen Feistritztal.