Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Überblick

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Überblick

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung im Überblick

Die wichtigsten mit der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung getroffenen Anordnungen:

  • Für Ungeimpfte gilt nach wie vor ein Lockdown. Das bedeutet, dass für Ungeimpfte der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs also nur aus bestimmten Gründen möglich ist (Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben und Eigentum, Hilfeleistung, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, ….).
  • Achtung: Die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate wurde bereits mit der 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ab 6.12.2021 verkürzt (270 Tage anstelle 360 Tage nach der Zweitimpfung).
  • Für alle gilt eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Für alle wird die Einhaltung eines 2-Meter-Abstandes empfohlen.
  • Handelsbetriebe (die nicht lebensnotwendige Waren anbieten), wie auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen, nicht-öffentliche Sportstätten, Beherbergungsbetriebe, Gastgewerbebetriebe dürfen nur von Personen mit einem 2G-Nachweis betreten werden.
  • In allen Bereichen (Gastgewerbe – Vorsicht: in der Steiermark erst ab 17.12.2021 – Kultur, Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen, Kundenbereiche) wird eine Sperrstunde ab 23.00 Uhr festgelegt (ein Betreten dieser Orte ist nur zwischen 5.00 und 23.00 Uhr zulässig.
  • Das Betreten von öffentlichen Sportstätten ist für Personen ohne 2G-Nachweis nur eingeschränkt zulässig (siehe § 9 Abs. 4).
  • Am Arbeitsort gilt weiterhin 3G.
  • Zusammenkünfte (Veranstaltungen) sind zulässig – es gibt aber eine Staffelung (indoor: ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze max. 25 Personen; mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen max. 2.000 Personen/outdoor: ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze max. 300 Personen; mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen max. 4.000 Personen).
  • Daraus folgt, dass etwa Weihnachtsfeiern oder Geburtstagsfeiern (beide gelten als Veranstaltung mit nicht zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen) in der Steiermark ab dem 17. Dezember 2021 indoor mit nur 25 Personen zulässig sind (outdoor bis 300 Personen).
  • Weihnachtsmärkte dürfen öffnen (jedoch Konsumation vor Ort in der Steiermark erst ab dem 17. Dezember 2021 zulässig), vorerst dürfen Speisen und Getränke nur abgeholt und nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Besucher haben eine Maske zu tragen. Aufgrund der bestehenden bundesrechtlichen Regelungen dürfen für Zusammenkünfte nur max. 300 Personen (laut Homepage des Ministeriums gleichzeitig) anwesend sein.

BGMin Bernadette Schönbacher

 

Anbei die 6. Verordnung:

2021-12-13_6._COVID-19-SchutzmassnahmenVO_BGBLA_2021_II_537

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