Offizielle Mitteilungen der Gemeinde
Kundmachungen der Gemeinde Miesenbach
HIer finden sich alle aktuellen Kundmachungen der Gemeinde Miesenbach bei Birkfeld. Allfällige Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde (siehe Kontaktformular)

- KM Benützungsbewilligung Narnhofer
- GR-Sitzung 18. Juli 2026
- KM_Wahlvorschläge LWK_Bezirkswahlbehörde Weiz
- KM_LWK_Wahlvorschläge Wahlkreis Südoststeiermark
- KM_Wahl der Ortsbäuerin
- KM_LWK_Wahlbehörde
- KM_Landwirtschaftskammerwahl Jänner 2026
- Kundmachung Änderung Wahlbehörde nach Landtagswahlordnung
- Wahlergebnisse GRW 23.03.2025
- KM_Volksbegehren
- KM_Schöffenermittlung
- Verordnung Grabungsarbeiten Energie Steiermark
- Kundmachung Schöffenermittlung
- Kundmachung2 – Verhandlung am 21_04_2026_Gemeinde Miesenbach bei Birkfeld
- Kundmachung – Verhandlung am 21_04_2026_Gemeinde Miesenbach bei Birkfeld
- Kundmachung Auszahlung Jagdpacht
- Kundmachung Endbeschluss SKE
- Kundmachung RA 2025
- KM_Berufung Gemeinderätin
- KM_Verordnung Mappenberichtigung
- KM_Vermessung Grabnerweg
- KM_Jagdpacht
- KM_Beschluss Voranschlag 2026
- KM_Änderung des § 4 der Kanalabgabenordnung
- Auflage Voranschlag 2026
- Kundmachung Grundverkehrskommission
- Kundmachung Auflage Sachbereichskonzept Energie
- Kundmachung Feuerbeschau
- Verordnung Wolfgrubenweg
- Kundmachung gem § 8a Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
- Kundmachung Nachtragsvoranschlag
- Verordnung Bauarbeiten Breitband
- Kundmachung Bauarbeiten Hansl-im-Holz-Weg
- Kundmachung Jagdpachtschilling
- Bauarbeiten Breitband
- Kundmachung Rechnungsabschlussentwurf 2024
- Kundmachung Volksbegehren Eintragungszeitraum
- Kundmachung Beschluss Umwandlung in Bauland Fleischerei Paunger
- Kundmachung Beschluss Voranschlag 2025
- Verordnung Breitband
- KM_Voranschlag 2025
- Kundmachung Auflage Schöffenliste
- Kundmachung Auszahlung Jagdpachtschilling 2024
- EU-Wahl Kundmachung
- Kundmachung Änderung Kanalabgabenordnung 2024
- Kundmachunge RA 2023
- Kundmachung Endbeschluss Bebauungsplan W 17
- Kundmachung Beschlüsse des Gemeinderates – GR-Sitzung am 15.12.2023
- Kundmachung Anhörung Bebauungsplan W 17
- Kundmachung Voranschlagsentwurf 2024
- Kundmachung Änderung Verordnung Kanalabgaben 2023
- Änderung ÖEK und Flächenwidmungsplan
- Rechnungsabschluss 2022
- Kundmachung Änderung Eröffnungsbilanz
- Kundmachung Auszahlung Jagdpacht
- Rechnungsabschluss 2021
- Rechungsabschluss_2020
- Kundmachung Ausschüsse
- Änderung Abfuhrordnung
- Liste Ärzte mit Vertrag zur Totenbeschau in Miesenbach
Technische Voraussetzungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen
Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen.
§ 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008) sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.
Für den Bereich der Gemeinde Miesenbach werden allgemeingültige technische Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt:
Anbringen an die Gemeinde Miesenbach können rechtswirksam per E-Mail an gde@miesenbach-birkfeld.at eingebracht werden.
Für die Übermittlung von Anträgen per E-Mail sowie für Beilagen wird die Verwendung untenstehender Formate bestimmt.
| Format | Erstellbar / lesbar mit | Dateierweiterung | Kommentar | ||||
| Text | Editor, Mail, usw. | *.TXT | |||||
| Portable Document Format | Acrobat Writer, diverse Freeware- Programme | ||||||
| Rich Text Format | Word for Windows, Office Programme, usw. | *.RTF | |||||
| Word | Word for Windows, Open Office | *.DOC/DOCX | MS Office 97, 2000, 2003, 2007 | ||||
| GIF | Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. | *.GIF | |||||
| JPG | Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. | *.JPG, *.JPEG | |||||
| TIFF | Scannersoftware, diverese Fotoprogramme, usw. | *.TIFF, *.TIF |
Datenträger Für die Übermittlung von Anträgen sowie Beilagen auf Datenträger werden folgende Datenträger bestimmt: – CD und DVD – USB Stick 1.1, 2.0 und 3.0 Als zulässige Formate werden die oben genannten Formate bestimmt.
Weitere Formate Weitere Formate können nur nach vorhergehender Rücksprache eingesetzt werden.
Eine E-Mail darf die Dateigröße von 5 MB nicht überschreiten. ZIP und RAR können als Komprimierungsformate verwendet werden.
Bei Anbringen in Bauangelegenheiten müssen die Unterlagen bis auf weiteres persönlich und in Papierform beigebracht werden.
Schneeräumung-Anrainerverpflichtung
Mit Winterbeginn weist die Gemeinde Miesenbach wieder auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 1960/159 idgF, hin. Die Anrainerverpflichtung betrifft insbesondere die Schneeräumung, Streuung, bzw. Reinigung der Gehsteige und Gehwege, sowie die Beseitigung diverser Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern.
§ 93 StVO lautet:
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten. […]
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. […]
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.“ Unbebaute land- und forst-wirtschaftliche Liegenschaften im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung sind nur solche, die nicht in einem räumlichen Zusammenhang mit bewohnten oder nicht bewohnten land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude stehen. Nicht zur Räumung verpflichtet sind weiters Eigentümer von Baugrundstücken, welche land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
zu Abs 2: Mögliche Gefahren wie „Dachlawinen“ sind durch das Aufstellen von Warnstangen anzukündigen. Es ist jedoch für eine rasche Entfernung des Schnees, der Schneewächten und Eisbildungen von den Dächern zu sorgen.
zu Abs 6: Ablagerungen von Schnee auf der Straße im Zuge der Schneeräumung sind verboten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass bei Privatstraßen (z.B. Hofzufahrten) der jeweilige Grundeigentümer und bei Interessentenstraßen die Weggenossenschaft bzw. die Grundeigentümer zur Räumung und Streuung
der Straße verpflichtet sind und dafür auch haften.
Räum- und Streupflicht
Aus arbeitstechnischen Gründen können bei entsprechendem Personal- und Maschineneinsatz Gehsteige und Gehwege entlang von verbauten Liegenschaften im Ortsgebiet, weiters Privatstraßen und Interessentenstraßen von der Gemeinde mitbetreut werden.
Die Gemeinde Miesenbach weist jedoch ausdrücklich darauf hin,
• dass es sich dabei um eine freiwillige Arbeitsleistung der Gemeinde handelt die unverbindlich ist und aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
• dass die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer gemäß § 93 StVO verbleiben. Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Haftung: Eine Missachtung der Anrainerpflichten kann zivilrechtliche, verwaltungs-strafrechtliche und
strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Die Gemeinde Miesenbach ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch eine gute Zusammenarbeit auch in diesem Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen möglich ist.
Eine evtl. Räumung von Privatstraßen und Interessentenstraßen, Gehsteigen kann jedenfalls nur dort vorgenommen werden, wo die Breite und Beschaffenheit des Weges eine Schneeräumung mit den Geräten der Gemeinde zulässt bzw. die Räumung nicht durch Geräte, Fahrzeuge etc. behindert wird. Sollten es die personellen und maschinellen Ressourcen zulassen, wird die Gemeinde die Wegehalter von Privatstraßen und Interessentenwege auch bei der Streuung unterstützen. Bei Bedarf kann am Gemeindeamt
um Unterstützung angefragt werden und die Gemeinde wird bei der nächsten Streuung in diesem Bereich diese wenn möglich übernehmen. Darüber hinaus stellt die Gemeinde den Bewohnern kostenlos Streusplitt zur Verfügung. Bei Interesse bitte das Gemeindeamt kontaktieren. Eine Ausgabe von Streusalz in Kleinmengen ist gegen Entgelt möglich (Eur 0,20 je kg). Weiters wird gebeten, Schneestecken aufzustellen um vorhandene Hindernisse, wie Randleisten, Kanaldeckel udgl. erkennbar zu machen und Äste, Stauden udgl. zurückzuschneiden, um die Zufahrt zu ermöglichen. Für allfällige Beschädigungen durch das Räumfahrzeug übernimmt die Gemeinde keine Haftung .
Die Bürgermeisterin
Mag. Bernadette Schönbacher
Übersicht der Diensthabenden Ärzte im oberen Feistritztal.
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Unsere Öffnungszeiten
Montag-Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr
sowie Freitagnachmittag 13.00 – 17.00 Uhr
und nach telef. Vereinbarung
Unsere Adresse
Gemeindeamt Miesenbach
Dorfviertel 6
8190 Miesenbach bei Birkfeld
